12 möglichst guten Licht darzustellen. Seine Aussagen zum Kerngeschehen enthielten somit mehrere Lügensignale und seien angesichts der Zeugenaussagen und «im Verbund mit den objektiven Beweismitteln» als Schutzbehauptungen zu werten (zum Ganzen S. 27 ff. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 385 ff.). Die vorhandenen objektiven Beweismittel untermauerten nach Ansicht der Vorinstanz schliesslich die Versionen von F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mitglied der Familie O.) und R.___