Ebensowenig habe sie etwas von dem von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) geschilderten Umgang des Beschuldigten mit dem von ihm abgetragenen Vorplatz gesehen. Schliesslich müsste, selbst wenn V.________ Aussagen gemacht hätte, die diejenigen des Beschuldigten stützen würden, an deren Zuverlässigkeit gezweifelt werden, zumal die von ihr stark betonte, angebliche Unbefangenheit aufgrund der Vorgeschichte äusserst fraglich sei (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 382 f.). Der Beschuldigte habe sich zur Kernfrage – wer den im Garten entdeckten Asphalt deponiert habe – karg und stereotyp geäussert.