383 ff.). Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung als Zeugin befragte V.________ habe zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts nichts beitragen können. Sie habe zwar gesagt, dass sie bei der Liegenschaft des Beschuldigten einmal eine grosse Mulde gesehen habe. Dies zeigten jedoch bereits die vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Was mit der Mulde abtransportiert worden sei, habe V.________ sodann nicht sagen können. Ebensowenig habe sie etwas von dem von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) geschilderten Umgang des Beschuldigten mit dem von ihm abgetragenen Vorplatz gesehen.