Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des gegen ihn in Gang gesetzten Strafverfahrens ein derart grosszügiges Angebot gemacht habe – Entfernung, Abtransport und Entsorgung des Materials, von dem er angeblich nichts gewusst, geschweige denn dieses dort deponiert haben will – widerspreche dessen Unschuldsbeteuerungen. Es sei unwahrscheinlich, dass er mehrere tausend Franken Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um das «Thema abzuschliessen» bzw. einen «sauberen Schlussstrich» zu ziehen. R.________s Aussagen erscheinten damit glaubhaft (zum Ganzen S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 383 ff.).