Als sie darauf erwidert habe, sie sei nicht bereit, ein weiteres Mal «für sein Zeug geradezustehen», habe der Beschuldigte eingewendet, er bezahle sowohl die Entfernung als auch den Abtransport des Materials, wenn sie im Gegenzug die Anzeige zurückziehe. Weil «ja eigentlich die Umwelt geschädigt sei», sei sie auch damit nicht einverstanden gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des gegen ihn in Gang gesetzten Strafverfahrens ein derart grosszügiges Angebot gemacht habe – Entfernung, Abtransport und Entsorgung des Materials, von dem er angeblich nichts gewusst, geschweige denn dieses dort deponiert haben will – widerspreche dessen Unschuldsbeteuerungen.