Ein Komplott von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________(Mitglied der Familie O.) gegen den Beschuldigten sei unvorstellbar. Schliesslich habe auch U.________(Mitglied der Familie O.) kein schlechtes Wort über den Beschuldigten verloren, obwohl er sich über dessen Verhalten – Entsorgung des Abfalls ohne Rücksicht auf Natur und Umwelt –, die Antwort dessen Ehefrau – sie dürften dies tun, weil es ihr Land sei – und das von letzterer ausgesprochene Betretungsverbot des Grundstücks geärgert habe. Auf U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen könne damit abgestellt werden (zum Ganzen S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 379 ff.).