(Mitglied der Familie O.) habe entgegen der Behauptung der Verteidigung sodann zweifelsfrei kein Motiv gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. Ihm könne kaum ernsthaft unterstellt werden, er würde das Risiko einer Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage auf sich nehmen, nur um ein Fehlverhalten des Bruders seines Nachbarn, den er nicht einmal gekannt habe, zu kaschieren, oder, um dem längst weggezogenen, ungeliebten Nachbarn im Nachhinein zu schaden. Weiter sei wie bei F.________ (Mitglied der Familie N.) kein Grund ersichtlich, weshalb U.________(Mitglied der Familie O.) neidisch auf den Beschuldigten und dessen Familie gewesen sein sollte. Ein Komplott von F.___