U.________s (Mitglied der Familie O.) Schilderungen seien frei von Lügensignalen und fügten sich gemeinsam mit der Auffindesituation des Bauschutts und den Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) zu einem stimmigen Ganzen. U.________ (Mitglied der Familie O.) habe entgegen der Behauptung der Verteidigung sodann zweifelsfrei kein Motiv gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen.