10 Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) im Übrigen keine auszumachen. Auf seine Version könne daher abgestellt werden (zum Ganzen S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 374 ff.). Der polizeilich als Auskunftsperson und gerichtlich als Zeuge befragte U.________ (Mitglied der Familie O.) habe das konkrete Tatgeschehen ebenfalls nachvollziehbar geschildert und beschrieben, wie der Vater des Beschuldigten das «Zeugs» rausgebaggert und den Asphalt in einen kleinen «Dumper» getan habe.