Weiter sei nicht einzusehen, weshalb der über 80-jährige F.________ (Mitglied der Familie N.), der seit bald 60 Jahren an gleicher Lage ein baugleiches Einfamilienhaus bewohne und besitze, auf den Beschuldigten, der für sich und seine Familie sein Haus renoviert und dieses aus finanzieller Notwendigkeit unter Aufopferung seiner Freizeit soweit möglich in Eigenleistung getan habe, neidisch sein sollte. Schliesslich könne ausgeschlossen werden, dass der unter Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer wissentlich falschen Zeugenaussage belehrte F.____