Die vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung vertretene These, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) den Beschuldigten zu Unrecht belastet und unter Zeugenpflicht gelogen habe, weil er missgünstig und neidisch gewesen sei, oder, weil er ein durch sein Bruder vorgenommenes, illegales Deponieren von Bauschutt habe kaschieren bzw. dem Beschuldigten «in die Schuhe schieben» wollen, sei absurd und haltlos. Dass der Teer durch den verstorbenen Bruder von F.________ (Mitglied der Familie N.) im Garten deponiert worden sei, werde durch die Historie der Liegenschaften am X.________(Weg) widerlegt.