(Mitglied der Familie N.) getäuscht bzw. das Tun des Beschuldigten fehlinterpretiert habe, könne aufgrund der räumlichen Verhältnisse vor Ort ausgeschlossen werden. Die vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung vertretene These, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) den Beschuldigten zu Unrecht belastet und unter Zeugenpflicht gelogen habe, weil er missgünstig und neidisch gewesen sei, oder, weil er ein durch sein Bruder vorgenommenes, illegales Deponieren von Bauschutt habe kaschieren bzw. dem Beschuldigten «in die Schuhe schieben» wollen, sei absurd und haltlos.