Sie erwog, der polizeilich als Auskunftsperson und gerichtlich als Zeuge befragte F.________ (Mitglied der Familie N.) habe in der ersten Einvernahme auf offene Frage klar, nüchtern und differenziert ausgeführt, wie der Beschuldigte den Vorplatz erneuert, die ca. 12-15 Zentimeter dicke Teerschicht herausgenommen und den Teer mit einem Bagger, welchen er «vom W.________ gehabt» habe, hinters Haus getan habe.