9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte zwischen dem 29. März 2019 (Erteilung Baubewilligung mit Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns) und dem 9. April 2019 (Baukontrolle) am H.________ in der von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) beschriebenen Weise den vom Vorplatz entfernten Belag auf die Ostseite seines Hauses transportierte, dort «+/- 20 Kubikmeter» Asphalt deponierte, mit einer Schicht Humus bedeckte und trotz Verfügung vom 10. April 2019 bis zur Meldung von R.___