12 Z. 164]). Ende November 2020 zog der Beschuldigte mit seiner Familie aus (pag. 9 Z. 35), am 5. Dezember 2020 fand die Schlüsselübergabe statt (pag. 9 Z. 36), Ende 2020 zogen R.________ und ihr Partner ein und per 1. Januar 2021 gingen Nutzen und Gefahr an der Liegenschaft auf sie über (pag. 9 Z. 36). In der «Übergangsphase» im letzten Quartal 2020 stiessen R.________ und ihr Partner gemäss eigenen Aussagen auf verschiedenste – vorliegend jedoch nicht näher zu thematisierende – Mängel an der Liegenschaft (vgl. pag. 9 Z. 20 – pag. 11 Z. 134). Im Frühling 2021 entfernten sie das vom Beschuldigten im Garten montierte Kinderhäuschen (Foto pag.