Am 3. September 2020 fand die Schlussabnahme des Bauprojekts des Beschuldigten und dessen Ehefrau statt (pag. 50). Dabei wurden Mängel festgestellt, die vorliegend jedoch nicht von Belang sind und bis zur baupolizeilichen Schlussabnahme / Nachkontrolle am 23. Oktober 2020 behoben wurden (pag. 51). Die inspizierenden Behördenvertreter nahmen am H.________ unbestrittenermassen weder am 3. September 2020 noch am 23. Oktober 2020 Grabungen oder Bodenproben vor (pag. 50 und pag. 51). Im September 2020 kauften R.________ und ihr Lebenspartner, S.________, die Liegenschaft am H.________ (Beurkundung am 18. September 2020 [pag. 12 Z. 164]).