Ebenfalls am 29. März 2019 entsprach die Gemeinde C.________(Ort) dem Gesuch des Beschuldigten um Erlaubnis des vorzeitigen Baubeginns (pag. 276). Daraufhin konnte der Beschuldigte den bewilligungspflichtigen Teil der Neugestaltung des Aussenbereichs, wozu namentlich das Entfernen des aus Asphalt und Gartenplatten bestehenden Belags des Vorplatzes, das Ersetzen desselben und die komplette Umgestaltung des Gartenbereichs auf der Ostseite gehörten, in Angriff nehmen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 371 mit Verweisen). Am 9. April 2019 führte der Präsident der Bauverwaltung C.________(Ort) auf der Baustelle am H.________ eine baupolizeiliche Kontrolle statt.