Im Dezember 2017 kauften der Beschuldigte und seine Ehefrau die in der Verkaufsdokumentation als «Einfamilienhaus mit Ausbaupotential» betitelte Liegenschaft. Der Beschuldigte begann sogleich mit umfangreichen Renovationsund Umbauarbeiten, die er soweit möglich selbständig ausführte (zum Ganzen S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369 f. mit Verweisen). Am 27. Januar 2019 reichten der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Gemeinde C.________(Ort) ein Baugesuch betreffend den bewilligungspflichtigen Teil der geplanten Renovations- und Umbauarbeiten ein. Mit Bauentscheid vom