291 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich indes auf den Standpunkt, als er und seine Ehefrau die Liegenschaft am H.________ gekauft hätten, sei weniger als die Hälfte des Vorplatzes asphaltiert gewesen (pag. 442 N 7, ferner pag. 152). Im Jahr 2017 beschloss die Erbengemeinschaft nach dem Versterben von M.________ (Mitglied der Familie N.) den Verkauf der Liegenschaft am H.________. Im Dezember 2017 kauften der Beschuldigte und seine Ehefrau die in der Verkaufsdokumentation als «Einfamilienhaus mit Ausbaupotential» betitelte Liegenschaft.