(Mitglied der Familie N.), worauf seine Ehefrau, M.________ (Mitglied der Familie N.), Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde (zum Ganzen S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368 f. mit Verweisen). Zufolge Wachstums der Nachbarschaft veranlasste die Gemeindeverwaltung C.________(Ort) die Errichtung einer asphaltierten Quartierstrasse. Diese Quartierstrasse «kam» gemäss F.________ (Mitglied der Familie N.) im Jahr 2000 und «bei dieser Gelegenheit» wurde nach seinen Aussagen – mit Ausnahme eines Autounterstandes – auch gleich der gesamte Vorplatz der Liegenschaft am H.________ geteert (pag. 94 Z. 27 ff. und pag. 291 Z. 1 ff.).