6. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist bis auf die nachfolgend explizit erwähnten Punkte unbestritten. Es kann diesbezüglich vorab auf die sehr ausführlichen, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368 ff.). Im Folgenden wird der besseren Verständlichkeit halber das Wichtigste zusammengefasst festgehalten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zunächst klar, dass das Gebiet des heutigen E.________ (Quartier) anfangs der 1960er Jahre ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt wurde und dem Vater von F._____