Aus dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt und dem expliziten Hinweis auf Art. 50 Abs. 3 BauG, der ausschliesslich bei vorsätzlichem Verhalten zur Anwendung gelangt, ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschuldigten vorliegend eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens genügt somit für die Anklage wegen vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das BauG. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschuldigte wusste jederzeit genau, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung