Während Art. 50 Abs. 1 und 2 BauG regeln, dass sich schuldig macht, wer als Verantwortlicher ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt oder wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, enthält Art. 50 Abs. 3 BauG die Mindestbusse für die vorsätzliche Tatbegehung. Aus dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt und dem expliziten Hinweis auf Art.