Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, welche in der Anklageschrift umschrieben werden müssen, gehören gemäss Bundesgericht die Tatbestandsmerkmale, die Schuldform, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist, die Teilnahme- sowie die Erscheinungsform und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des