Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (statt vieler BGE 133 IV 235 E. 6.3 und BGE 126 I 19 E. 2a). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, welche in der Anklageschrift umschrieben werden müssen, gehören gemäss Bundesgericht die Tatbestandsmerkmale, die Schuldform, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist, die Teilnahme- sowie die Erscheinungsform und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c).