II. Formeller Einwand – Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand würden [im Strafbefehl] vollständig fehlen und es könne lediglich aus der Nennung von Art. 50 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) abgeleitet werden, dass von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werde (pag. 459). Gemäss Art.