4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vollständig angefochten, weshalb die Kammer die Schuldsprüche gemäss Ziffer II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion und die Kostenfolgen zu überprüfen hat. Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: