407 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 418 f.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 420 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 425 f., pag. 429 f., pag. 434 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2023 die Berufungsbegründung ein (pag. 439 ff.).