und in Anwendung der Art. 38 Abs. 3, 50 Abs. 1, 2 + 3 BauG; Art. 30e Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. g USG; Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 422 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 300.00, Kosten des staatsanwaltlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, Gebühren des Gerichts von CHF 3'000.00 und Auslagen (Zeugenentschädigungen) von CHF 183.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'583.00.