Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 149 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz und Widerhand- lungen gegen das Baugesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. Mai 2022 (PEN 21 378) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 24. Mai 2022 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 326 ff.]): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung, angeblich begangen in der Zeit von 29.03.2019 – 24.05.2019 in C.________ (Ort) durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Baugesetz, begangen in C.________(Ort) wie folgt: 1.1. in der Zeit von 29.03.2019 – 09.04.2021 durch Nichteinhalten der Auflagen des Bauent- scheids; 1.2. am 11.08.2020 durch Falschausfüllen der Selbstdeklaration «Baukontrolle»; 2. der Widerhandlung gegen die Umweltschutzgesetzgebung, begangen in der Zeit von 25.05.2019 – 09.04.2021 in C.________(Ort) durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien; und in Anwendung der Art. 38 Abs. 3, 50 Abs. 1, 2 + 3 BauG; Art. 30e Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. g USG; Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 422 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 300.00, Kosten des staatsanwaltlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, Gebühren des Gerichts von CHF 3'000.00 und Auslagen (Zeugenentschädigungen) von CHF 183.00, ins- gesamt bestimmt auf CHF 3'583.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'583.00. 2 III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung / schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________, der ehemalige private Ver- teidiger von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), für den Beschuldigten frist- gerecht Berufung an (pag. 331). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2023 (pag. 359 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 22. März 2023 zugestellt (pag. 404). Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte der inzwischen neu mandatierte Rechtsan- walt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein und focht das Urteil vom 24. Mai 2022 teilweise an (pag. 407 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 418 f.). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert gesetz- ter Frist eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 420 f.). Nach dreimaliger Fristerstreckung (pag. 425 f., pag. 429 f., pag. 434 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2023 die Berufungsbegründung ein (pag. 439 ff.). Mit Verfügung vom 5. September 2023 erachtete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel als abgeschlossen (pag. 464 f.). 3. Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsbegrün- dung folgende Anträge (pag. 440): 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vollständig angefochten, weshalb die Kammer die Schuldsprüche gemäss Ziffer II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion und die Kostenfolgen zu über- prüfen hat. Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend ge- macht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- 3 hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Rüge der offensicht- lich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachver- halts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. A. 2011, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formeller Einwand – Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand würden [im Strafbefehl] vollständig fehlen und es könne lediglich aus der Nennung von Art. 50 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) abgeleitet werden, dass von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen werde (pag. 459). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (statt vieler BGE 133 IV 235 E. 6.3 und BGE 126 I 19 E. 2a). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung, welche in der Anklageschrift umschrieben werden müssen, gehören gemäss Bundesgericht die Tatbestandsmerkmale, die Schuldform, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist, die Teilnahme- sowie die Erscheinungsform und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 66_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1, 6B_654/2019 vom 4 12. März 2020 E. 1.3, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 und 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2). Vorliegend wird im Strafbefehl vom 1. Oktober 2021, der in casu als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), das objektive Tatgeschehen beschrieben. Zudem wer- den insbesondere die Tatbestände Art. 50 Abs. 1, 2 und 3 BauG genannt (zum Ganzen pag. 134). Während Art. 50 Abs. 1 und 2 BauG regeln, dass sich schuldig macht, wer als Verantwortlicher ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber er- gangen sind, nicht nachkommt oder wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, enthält Art. 50 Abs. 3 BauG die Mindestbusse für die vorsätzliche Tatbegehung. Aus dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt und dem expliziten Hinweis auf Art. 50 Abs. 3 BauG, der ausschliesslich bei vorsätzlichem Verhalten zur Anwendung ge- langt, ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschuldigten vorliegend eine vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens genügt somit für die Anklage wegen vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das BauG. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschuldigte wusste jederzeit genau, was ihm vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 1. Oktober 2021, welcher wie erwähnt als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, in C.________(Ort) vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 sowie am 11. Au- gust 2020 gegen das BauG und vom 25. Mai 2019 bis am 9. April 2021 gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) verstossen zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 134): Anlässlich einer am 09.04.2019 durchgeführten baupolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass auf einem Teil der Waldparzelle (C.________(Ort) Gbbl.-Nr. ________) widerrechtlich Humus und Beton- reste deponiert worden waren, womit der Beschuldigte gegen die Auflagen, welche ihm im Bauent- scheid vom 29.03.2019 zur Entsorgung der Abfälle auferlegt worden waren, verstiess. In einer am 10.04.2019 durch die Gemeinde C.________(Ort) erlassenen Verfügung, wurde die illegale Abfallent- sorgung durch Ablagern von Betonresten festgestellt und der Beschuldigte angewiesen, nach Inkraft- treten der Verfügung innert 30 Tagen das illegal gelagerte Baumaterial ordnungsgemäss zu entsor- gen. Der Beschuldigte reichte am 11.08.2020 die Selbstdeklaration Baukontrolle 2 ein, mit welcher er bestätigte, die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung eingehalten und das Bauvorhaben fer- tiggestellt zu haben. Anlässlich der am 23.10.2020 durchgeführten Nachkontrolle zur Bauabnahme, bei welcher keine Bodenproben entnommen wurden oder Grabungen erfolgten, wurden keine Mängel festgestellt. Im Nachhinein hat sich anlässlich von Umbauarbeiten durch die neuen Eigentümer der Liegenschaft herausgestellt, dass der Beschuldigte den illegal hinter dem Haus deponierten Asphalt (ca. 20 m3) nicht wie angeordnet ordnungsgemäss entsorgt, sondern diesen liegengelassen und mit 5 20-40 cm Erde überdeckt hatte. Der Beschuldigte hatte folglich die Selbstdeklaration vom 11.08.2020 falsch ausgefüllt und gegen die Auflagen des Bauentscheides vom 29.03.2019 verstossen. 6. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist bis auf die nachfolgend explizit erwähnten Punkte un- bestritten. Es kann diesbezüglich vorab auf die sehr ausführlichen, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 368 ff.). Im Folgenden wird der besseren Verständlichkeit halber das Wichtigste zusammengefasst festgehalten: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist zunächst klar, dass das Gebiet des heuti- gen E.________ (Quartier) anfangs der 1960er Jahre ausschliesslich landwirt- schaftlich genutzt wurde und dem Vater von F.________ (Mitglied der Familie N.) (nachfolgend: G.________ (Mitglied der Familie N.)) gehörte. Im Jahr 1963 veran- lasste G.________ (Mitglied der Familie N.) die Abparzellierung von vier Bau- grundstücken – die heutigen Grundstücke H.________, I.________, J.________ und K.________ – und stellte diese seinen vier Kindern als Bauland zur Verfügung. In der Folge bauten die vier Geschwister ihre jeweiligen Einfamilienhäuser und be- zogen diese mit ihren Familien, wobei F.________ (Mitglied der Familie N.) am 1. April 1964 als erster in sein Haus am I.________ zog und dieses zumindest bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ununterbrochen bewohnte. Das Haus am H.________, welches später vom Beschuldigten und dessen Familie gekauft, bewohnt und wieder verkauft wurde, bauten und bewohnten ursprünglich L.________ (Mitglied der Familie N.) und seine Frau. Im Jahr 1999 verstarb L.________ (Mitglied der Familie N.), worauf seine Ehefrau, M.________ (Mitglied der Familie N.), Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde (zum Ganzen S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 368 f. mit Verweisen). Zufolge Wachstums der Nachbarschaft veranlasste die Gemeindeverwaltung C.________(Ort) die Errichtung einer asphaltierten Quartierstrasse. Diese Quar- tierstrasse «kam» gemäss F.________ (Mitglied der Familie N.) im Jahr 2000 und «bei dieser Gelegenheit» wurde nach seinen Aussagen – mit Ausnahme eines Au- tounterstandes – auch gleich der gesamte Vorplatz der Liegenschaft am H.________ geteert (pag. 94 Z. 27 ff. und pag. 291 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich indes auf den Standpunkt, als er und seine Ehefrau die Liegen- schaft am H.________ gekauft hätten, sei weniger als die Hälfte des Vorplatzes asphaltiert gewesen (pag. 442 N 7, ferner pag. 152). Im Jahr 2017 beschloss die Erbengemeinschaft nach dem Versterben von M.________ (Mitglied der Familie N.) den Verkauf der Liegenschaft am H.________. Im Dezember 2017 kauften der Beschuldigte und seine Ehefrau die in der Verkaufsdokumentation als «Einfamilienhaus mit Ausbaupotential» betitelte Liegenschaft. Der Beschuldigte begann sogleich mit umfangreichen Renovations- und Umbauarbeiten, die er soweit möglich selbständig ausführte (zum Ganzen S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 369 f. mit Verweisen). Am 27. Januar 2019 reichten der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Gemein- de C.________(Ort) ein Baugesuch betreffend den bewilligungspflichtigen Teil der geplanten Renovations- und Umbauarbeiten ein. Mit Bauentscheid vom 6 29. März 2019 erteilte ihnen die Gemeinde C.________(Ort) die Bewilligung für die Ausführung ihres Bauvorhabens. In Ziffer 4.4 dieses Bauentscheids wurden die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen festgehalten. Bei den «Auflagen bezüglich: Entsorgung von Bauabfällen» verwies die Gemeinde C.________(Ort) auf das Merkblatt «Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen» des Amtes für Wasser und Abfall und hielt fest, dieses stelle einen integrierenden Bestandteil des Bauentscheids dar (zum Ganzen pag. 109 ff.). Ebenfalls am 29. März 2019 ent- sprach die Gemeinde C.________(Ort) dem Gesuch des Beschuldigten um Er- laubnis des vorzeitigen Baubeginns (pag. 276). Daraufhin konnte der Beschuldigte den bewilligungspflichtigen Teil der Neugestaltung des Aussenbereichs, wozu na- mentlich das Entfernen des aus Asphalt und Gartenplatten bestehenden Belags des Vorplatzes, das Ersetzen desselben und die komplette Umgestaltung des Gar- tenbereichs auf der Ostseite gehörten, in Angriff nehmen (S. 13 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 371 mit Verweisen). Am 9. April 2019 führte der Präsident der Bauverwaltung C.________(Ort) auf der Baustelle am H.________ eine baupolizeiliche Kontrolle statt. Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte die Baupolizeibehörde dem Beschuldigten und dessen Ehefrau mit, anlässlich der Kontrolle vom 9. April 2019 sei festgestellt worden, dass auf ei- nem Teil der Waldparzelle (C.________(Ort) Gbbl.-Nr. ________) widerrechtlich Humus und teilweise Betonreste deponiert bzw. entsorgt worden seien. Weiter wurde auf die Auflagen gemäss Ziffer 4.4 des Bauentscheids vom 29. März 2019 verwiesen und festgehalten, dass im Bauentscheid auf das Merkblatt «Gewässer- schutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen» hingewiesen worden sei und die ge- setzlichen Vorgaben zwingend einzuhalten seien. Schliesslich verfügte die Baupo- lizeibehörde mit Verweis auf das genannte Merkblatt, es seien sämtliche Lagerplät- ze im Freien auf der Parzelle Nr. ________ innert 30 Tagen nach Inkrafttreten die- ser Verfügung aufzuheben, das illegal gelagerte Baumaterial sei ordnungsgemäss zu entsorgen und es sei sofort untersagt, weitere Materialien auf der Waldparzelle Nr. ________ hinzuzufügen, zwischenzulagern oder zu entsorgen (zum Ganzen pag. 116 ff.). Bezüglich das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Familie des Beschuldig- ten (wohnhaft am H.________) einerseits und den Familien N.________ (Familie von F., G., L. und M.) und O.________ (wohnhaft am I.________ bzw. P.________) andererseits ist unbestritten, dass sich dieses im Laufe der Renovati- ons- und Umbauarbeiten des Beschuldigten immer mehr verschlechterte. Die Gründe für das zunehmend schlechte Nachbarschaftsverhältnis sind indes bestrit- ten; der Beschuldigte nannte als solche insbesondere Missgunst und Neid seitens der Familien N.________(Familie von F., G., L. und M.) und O.________ (pag. 25 Z. 48, pag. 27 Z. 146 f., pag. 307 Z. 46 f., pag. 308 Z. 20 ff. und Z. 33 ff. und pag. 444 N 11). Letztere bezeichneten unter anderem die verweigerte Zustimmung zu baulichen Massnahmen sowie Unstimmigkeiten zwischen der Ehefrau des Be- schuldigten und Q.________ (Mitglied der Familie O.) als mögliche Gründe (pag. 95 Z. 89 ff. und pag. 99 Z. 104 ff.). Fakt ist, dass die Ehepaare O.________ und N.________(Familie von F., G., L. und M.) der Baukommission C.________(Ort) mit Schreiben vom 25. Januar 2020 schilderten, der Beschuldigte habe letzten Sommer den Hausplatz am H.________ neugestaltet und ihnen sei 7 unklar, wohin er mit dem Bauschutt «gegangen sei», weshalb sie eine Überprüfung durch die Baukommission verlangten (pag. 48). Anlässlich der daraufhin am 8. und 18. Februar 2020 durchgeführten Kontrollen, stellte die Baupolizeibehörde keine il- legalen Bauschuttablagerungen fest (pag. 49). Am 11. August 2020 füllte der Beschuldigte das Formular «Selbstdeklaration Bau- kontrolle 2» aus, bestätigte darin, die Bedingungen und Auflagen der Baubewilli- gung eingehalten zu haben, und reichte dieses unterzeichnet der Baubewilligungs- behörde ein (pag. 75). Ebenfalls im August 2020 liessen er und seine Ehefrau die Liegenschaft am H.________ durch eine Maklerfirma zum Verkauf ausschreiben (pag. 241 ff.). Am 3. September 2020 fand die Schlussabnahme des Bauprojekts des Beschuldig- ten und dessen Ehefrau statt (pag. 50). Dabei wurden Mängel festgestellt, die vor- liegend jedoch nicht von Belang sind und bis zur baupolizeilichen Schlussabnah- me / Nachkontrolle am 23. Oktober 2020 behoben wurden (pag. 51). Die inspizie- renden Behördenvertreter nahmen am H.________ unbestrittenermassen weder am 3. September 2020 noch am 23. Oktober 2020 Grabungen oder Bodenproben vor (pag. 50 und pag. 51). Im September 2020 kauften R.________ und ihr Lebenspartner, S.________, die Liegenschaft am H.________ (Beurkundung am 18. September 2020 [pag. 12 Z. 164]). Ende November 2020 zog der Beschuldigte mit seiner Familie aus (pag. 9 Z. 35), am 5. Dezember 2020 fand die Schlüsselübergabe statt (pag. 9 Z. 36), En- de 2020 zogen R.________ und ihr Partner ein und per 1. Januar 2021 gingen Nutzen und Gefahr an der Liegenschaft auf sie über (pag. 9 Z. 36). In der «Überg- angsphase» im letzten Quartal 2020 stiessen R.________ und ihr Partner gemäss eigenen Aussagen auf verschiedenste – vorliegend jedoch nicht näher zu themati- sierende – Mängel an der Liegenschaft (vgl. pag. 9 Z. 20 – pag. 11 Z. 134). Im Frühling 2021 entfernten sie das vom Beschuldigten im Garten montierte Kinder- häuschen (Foto pag. 250 oben) und die von den Voreigentümern in diesem Bereich angebrachte Terrassierung (Fotos pag. 250 f.). Dabei entdeckten sie unter einer 13-20 Zentimeter dicken Schicht Erde/Humus Bauschutt, konkret Teer- bzw. As- phaltbrocken, was R.________ veranlasste, sich am 9. April 2021 an die Polizei zu wenden (pag. 11 Z. 142 ff. und pag. 300 Z. 22 ff.). Dass es sich um Teer gehandelt haben soll, ist bestritten. Die Existenz des aufge- fundenen Asphalts ist hingegen unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diesen dort entsorgt bzw. deponiert und mit Erde zugedeckt zu haben, nachdem er ihn im Jahr 2019 vom Vorplatz entfernt hat. Er behauptet, der entdeckte Asphalt sei wohl durch eine Dritttäterschaft – mutmasslich die früheren Eigentümer – dort de- poniert worden, bevor er und seine Ehefrau die Liegenschaft gekauft hätten (pag. 28 Z. 172 f.). Er selber habe seine Abfälle jeweils fachgerecht entsorgt (pag. 26 Z. 96 f. und pag. 28 Z. 166). Weiter bestreitet er die von der Staatsanwalt- schaft und Vorinstanz angenommene Menge – rund 20 Kubikmeter – des angeb- lich im Garten entsorgten Asphalts (pag. 134 und pag. 391). Er macht geltend, selbst wenn von einer gesamten Asphaltierung des Vorplatzes ausgegangen wür- de, würde das Asphaltvolumen bei einer Dicke von 10 Zentimetern nur sieben und nicht rund 20 Kubikmeter betragen (pag. 442 f. N 8). 8 Zusammengefasst ist beweismässig zu klären, ob der Beschuldigte rund 20 Ku- bikmeter Asphalt im Garten der Liegenschaft am H.________ entsorgt bzw. ver- graben und mit Erde zugedeckt hat. 7. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere der Anzeigerapport (pag. 1 ff.), der Bauentscheid vom 29. März 2019 (pag. 109 ff.), das Schreiben und die Verfügung der Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde C.________(Ort) betreffend «Entsorgung von Bauabfällen» vom 10. April 2019 (pag. 116 ff.), das Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle 2» vom 11. August 2020 (pag. 121), das Protokoll der Schlussabnahme vom 3. September 2020 (pag. 122), das Protokoll der Schlussabnahme/Nachkontrolle vom 23. Oktober 2020 (pag. 123), die Fotodo- kumentation der Polizei (pag. 102 ff.), die von R.________ und dem Beschuldigten eingereichten Fotografien (pag. 14 ff. und pag. 214 ff. [von R.________]; pag. 151 ff. und pag. 277 [des Beschuldigten]), das Schreiben der Ehepaare N.________(Familie von F., G., L. und M.) und O.________ an die Baukommission der Gemeinde C.________(Ort) betreffend «Überprüfung Bauschuttentsorgung» vom 25. Januar 2020 (pag. 48), die verschiedenen vom Beschuldigten eingereich- ten Rechnungen betreffend den Transport von Mulden, die Entsorgung Bauschutt etc. (pag. 62 ff., pag. 76 ff. und pag. 154), die Entsorgungsbestätigung der T.________AG vom 22. Oktober 2021 (pag. 320) und die Verkaufsdokumentatio- nen aus den Jahren 2017 und 2020 (pag. 228 ff. und pag. 241 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten (pag. 24 ff. und pag. 303 ff.), von R.________ (pag. 8 ff. und pag. 300 ff.), von F.________ (Mit- glied der Familie N.) (pag. 93 ff. und pag. 289 ff.), von U.________ (Mitglied der Familie O.) (pag. 97 ff. und pag. 293 ff.) und von V.________ (pag. 296 ff.) vorhan- den. Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und es wird soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 11 unten) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 365 ff.). 9. Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte zwischen dem 29. März 2019 (Erteilung Baubewilligung mit Bewilligung des vorzeitigen Baube- ginns) und dem 9. April 2019 (Baukontrolle) am H.________ in der von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) beschriebenen Weise den vom Vorplatz entfernten Belag auf die Ostseite seines Hauses transpor- tierte, dort «+/- 20 Kubikmeter» Asphalt deponierte, mit einer Schicht Humus be- deckte und trotz Verfügung vom 10. April 2019 bis zur Meldung von R.________ am 9. April 2021 nicht oder nicht vollständig entfernte. Weiter hielt sie es für erstellt, 9 dass der Beschuldigte am 11. August 2020 im Formular «Selbstdeklaration Bau- kontrolle» bewusst falsch angab, die Bedingungen und Auflagen der Baubewilli- gung eingehalten zu haben (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 391). Sie erwog, der polizeilich als Auskunftsperson und gerichtlich als Zeuge befragte F.________ (Mitglied der Familie N.) habe in der ersten Einvernahme auf offene Frage klar, nüchtern und differenziert ausgeführt, wie der Beschuldigte den Vor- platz erneuert, die ca. 12-15 Zentimeter dicke Teerschicht herausgenommen und den Teer mit einem Bagger, welchen er «vom W.________ gehabt» habe, hinters Haus getan habe. Weiter habe F.________ (Mitglied der Familie N.) erklärt, dass der X.________ (Weg) im Jahr 2000 geteert worden sei und sein Bruder, der da- mals die Liegenschaft am H.________ bewohnt habe, anlässlich dieser Asphaltie- rung – mit Ausnahme der Fläche des Autounterstands – gleich seinen Vorplatz ha- be teeren lassen. Danach sei am Vorplatz nichts mehr gemacht worden, bis der Beschuldigte die Liegenschaft gekauft und «plus/minus» im Jahr 2018 beim Vor- platz den Teer herausgerissen und den Platz neugestaltet habe. F.________ (Mit- glied der Familie N.) habe des Weiteren mehrfach klargestellt, was er mit eigenen Augen gesehen habe und was ihm durch Dritte zugetragen worden sei. Weiter ha- be er den Beschuldigten nie über Gebühr belastet, sondern einfach beschrieben, was er gesehen habe. Seine Aussagen enthielten originelle Details und die Schil- derung, weshalb sich das anfänglich gute nachbarschaftliche Verhältnis zur Familie des Beschuldigten verschlechtert habe, wirke sachlich und nachvollziehbar. Dass sich F.________ (Mitglied der Familie N.) getäuscht bzw. das Tun des Beschuldig- ten fehlinterpretiert habe, könne aufgrund der räumlichen Verhältnisse vor Ort aus- geschlossen werden. Die vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung vertretene These, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) den Beschuldigten zu Unrecht belastet und unter Zeugenpflicht gelogen habe, weil er missgünstig und neidisch gewesen sei, oder, weil er ein durch sein Bruder vorgenommenes, illegales Depo- nieren von Bauschutt habe kaschieren bzw. dem Beschuldigten «in die Schuhe schieben» wollen, sei absurd und haltlos. Dass der Teer durch den verstorbenen Bruder von F.________ (Mitglied der Familie N.) im Garten deponiert worden sei, werde durch die Historie der Liegenschaften am X.________(Weg) widerlegt. Wei- ter sei nicht einzusehen, weshalb der über 80-jährige F.________ (Mitglied der Familie N.), der seit bald 60 Jahren an gleicher Lage ein baugleiches Einfamilien- haus bewohne und besitze, auf den Beschuldigten, der für sich und seine Familie sein Haus renoviert und dieses aus finanzieller Notwendigkeit unter Aufopferung seiner Freizeit soweit möglich in Eigenleistung getan habe, neidisch sein sollte. Schliesslich könne ausgeschlossen werden, dass der unter Hinweis auf die straf- rechtlichen Konsequenzen einer wissentlich falschen Zeugenaussage belehrte F.________ (Mitglied der Familie N.) das Risiko einer Verurteilung in Kauf genom- men habe, nur, um mit einer Falschaussage dazu beizutragen, dass der zu diesem Zeitpunkt längst weggezogene Beschuldigte zu Unrecht zu einer Busse verurteilt werde. Ferner deckten sich F.________ (Mitglied der Familie N.) Schilderungen mit den Angaben von U.________ (Mitglied der Familie O.) und würden durch die Auf- findesituation des Schutts bestätigt, womit insgesamt ein stimmiges Gesamtbild be- treffend das Tatvorgehen des Beschuldigten vorliege. Lügensignale seien in den 10 Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) im Übrigen keine auszuma- chen. Auf seine Version könne daher abgestellt werden (zum Ganzen S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 374 ff.). Der polizeilich als Auskunftsperson und gerichtlich als Zeuge befragte U.________ (Mitglied der Familie O.) habe das konkrete Tatgeschehen ebenfalls nachvollzieh- bar geschildert und beschrieben, wie der Vater des Beschuldigten das «Zeugs» rausgebaggert und den Asphalt in einen kleinen «Dumper» getan habe. Damit sei der Beschuldigte dann mit jeder Ladung hinter sein Haus gefahren und «leer wie- der zurückgekommen». Was er dort mit dem Asphalt gemacht habe, habe er nicht gesehen, aber er habe eine Vermutung. U.________s (Mitglied der Familie O.) Schilderungen seien frei von Lügensignalen und fügten sich gemeinsam mit der Auffindesituation des Bauschutts und den Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) zu einem stimmigen Ganzen. U.________ (Mitglied der Familie O.) ha- be entgegen der Behauptung der Verteidigung sodann zweifelsfrei kein Motiv ge- habt, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen. Ihm könne kaum ernsthaft unterstellt werden, er würde das Risiko einer Verurteilung wegen falscher Zeugen- aussage auf sich nehmen, nur um ein Fehlverhalten des Bruders seines Nachbarn, den er nicht einmal gekannt habe, zu kaschieren, oder, um dem längst weggezo- genen, ungeliebten Nachbarn im Nachhinein zu schaden. Weiter sei wie bei F.________ (Mitglied der Familie N.) kein Grund ersichtlich, weshalb U.________(Mitglied der Familie O.) neidisch auf den Beschuldigten und dessen Familie gewesen sein sollte. Ein Komplott von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________(Mitglied der Familie O.) gegen den Beschuldigten sei unvorstell- bar. Schliesslich habe auch U.________(Mitglied der Familie O.) kein schlechtes Wort über den Beschuldigten verloren, obwohl er sich über dessen Verhalten – Entsorgung des Abfalls ohne Rücksicht auf Natur und Umwelt –, die Antwort des- sen Ehefrau – sie dürften dies tun, weil es ihr Land sei – und das von letzterer aus- gesprochene Betretungsverbot des Grundstücks geärgert habe. Auf U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen könne damit abgestellt werden (zum Ganzen S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 379 ff.). Die aufgrund ihrer Parteistellung polizeilich und gerichtlich als Auskunftsperson be- fragte R.________ (sie zog ihre Zivilklage erst nach der Vorladung zur erstinstanz- lichen Hauptverhandlung zurück [pag. 201]) habe schlüssig und nüchtern geschil- dert, wie sie und ihr Partner den Asphalt sowie weiteren Bauschutt gefunden hät- ten. Ihre Aussagen enthielten zudem originelle Details, die kaum erfunden sein könnten. So habe R.________ erzählt, wie sie und ihr Partner festgestellt hätten, dass das vom Beschuldigten im Garten aufgestellte Kinderspielhäuschen und die Terrassierung instabil gewesen seien, weshalb sie das Ganze entfernt hätten und dabei schon nach rund 13 Zentimetern im Boden der erste Teerbrocken zum Vor- schein gekommen sei. Um die vom Beschuldigten als Hangsicherung in den Hang eingelassenen Metallpfosten, auf denen zuvor die Terrasse gestanden habe, sei dann der ganze Teer gewesen. Sie und ihr Partner hätten daraufhin die Nachbarn hinzugezogen, wobei F.________ (Mitglied der Familie N.) bemerkt habe, dass sein Marchstein vergraben sei. Schliesslich hätten sie alles so sein lassen und sei- en mit den vom Fund erstellten Fotografien zur Polizei gegangen. In der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe R.________ keinen übertriebenen Groll gegen 11 den Beschuldigten gehegt, obwohl sie und ihr Partner nach dem Einzug am H.________ anscheinend eine Vielzahl an Mängeln im und am Haus festgestellt hätten, wovon der im Garten gefundene Teer bloss der Schlusspunkt dargestellt habe. Die von ihr geschilderten und vom Beschuldigten nie bestrittenen «Verhand- lungsangebote» desselben als Reaktion auf die Anzeigeerstattung erscheinten so- dann glaubhaft. R.________ habe diesbezüglich authentisch erzählt, der Beschul- digte habe sie angerufen und offeriert, das Material zu entfernen, sofern sie und ihr Partner den Transport bezahlten. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen, wes- halb der Beschuldigte anschliessend vorgeschlagen habe, sie und ihr Partner könnten das Material entfernen und er würde den Transport bezahlen. Als sie dar- auf erwidert habe, sie sei nicht bereit, ein weiteres Mal «für sein Zeug geradezu- stehen», habe der Beschuldigte eingewendet, er bezahle sowohl die Entfernung als auch den Abtransport des Materials, wenn sie im Gegenzug die Anzeige zurück- ziehe. Weil «ja eigentlich die Umwelt geschädigt sei», sei sie auch damit nicht ein- verstanden gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des ge- gen ihn in Gang gesetzten Strafverfahrens ein derart grosszügiges Angebot ge- macht habe – Entfernung, Abtransport und Entsorgung des Materials, von dem er angeblich nichts gewusst, geschweige denn dieses dort deponiert haben will – wi- derspreche dessen Unschuldsbeteuerungen. Es sei unwahrscheinlich, dass er mehrere tausend Franken Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um das «Thema abzuschliessen» bzw. einen «sauberen Schlussstrich» zu ziehen. R.________s Aussagen erscheinten damit glaubhaft (zum Ganzen S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 383 ff.). Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung als Zeugin befragte V.________ habe zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts nichts beitragen können. Sie habe zwar gesagt, dass sie bei der Liegenschaft des Be- schuldigten einmal eine grosse Mulde gesehen habe. Dies zeigten jedoch bereits die vom Beschuldigten eingereichten Fotos. Was mit der Mulde abtransportiert worden sei, habe V.________ sodann nicht sagen können. Ebensowenig habe sie etwas von dem von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) geschilderten Umgang des Beschuldigten mit dem von ihm abge- tragenen Vorplatz gesehen. Schliesslich müsste, selbst wenn V.________ Aussa- gen gemacht hätte, die diejenigen des Beschuldigten stützen würden, an deren Zu- verlässigkeit gezweifelt werden, zumal die von ihr stark betonte, angebliche Unbe- fangenheit aufgrund der Vorgeschichte äusserst fraglich sei (S. 24 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 382 f.). Der Beschuldigte habe sich zur Kernfrage – wer den im Garten entdeckten Asphalt deponiert habe – karg und stereotyp geäussert. Gegenüber der Polizei habe er noch vermutet, das Material könnte von Vorbesitzern dort deponiert worden sein. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann keine Erklärung mehr für das zweifellos vorhandene Material gehabt und habe hartnäckig versucht, das Thema immer wieder vom Asphalt wegzubringen, indem er auf einen Betonbrocken hin- gewiesen habe, den er angeblich zu einem Felsen hätte modellieren wollen und der ihm, weil er im Umgang mit dem Bagger nicht so geschickt sei, heruntergefal- len und den Abhang hinuntergerollt sei. Weiter habe er «ausgiebig» die ihn belas- tenden Zeugen schlechtgemacht und gleichzeitig versucht, sich selber in einem 12 möglichst guten Licht darzustellen. Seine Aussagen zum Kerngeschehen enthielten somit mehrere Lügensignale und seien angesichts der Zeugenaussagen und «im Verbund mit den objektiven Beweismitteln» als Schutzbehauptungen zu werten (zum Ganzen S. 27 ff. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 385 ff.). Die vorhandenen objektiven Beweismittel untermauerten nach Ansicht der Vorinstanz schliesslich die Versionen von F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mitglied der Familie O.) und R.________. Die Verfügung der Baupoli- zeibehörde der Einwohnergemeinde C.________(Ort) vom 10. April 2019 mit der Aufforderung, sämtliche Lagerplätze im Freien auf der Parzelle Nr. ________ innert 30 Tagen aufzuheben, wäre wohl kaum ergangen, wenn dem Beschuldigten ledig- lich versehentlich ein Betonbrocken hinuntergefallen wäre. Sie weise eher darauf hin, dass der Beschuldigte nach dem gegenüber dem Ehepaar O.________ geäusserten Credo, wonach er auf seinem Grundstück machen könne, was er wol- le, vorgegangen sei. Die von R.________ erstellten und eingereichten Fotografien dokumentierten sodann die Auffindesituation des Bauschutts bzw. der Asphaltstü- cke und belegten damit, dass dieses Material genau in dem Bereich aufgefunden worden sei, wo es der Beschuldigte laut den Zeugenschilderungen abgeladen ha- be. Weiter zeigten die Fotos, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Gartenum- gestaltung eine massive Terrainaufschüttung vorgenommen habe, die zum Zeit- punkt der Aufnahmen noch relativ frisch gewesen sei und mithin nicht den Vorei- gentümern zugeschrieben werden könne, was dafürspreche, dass der wenige Zen- timeter unterhalb der Oberfläche aufgefundene Asphalt von ihm dort habe depo- niert worden sein müssen. Schliesslich entspreche das entdeckte Material in der Zusammensetzung genau dem vom Beschuldigten entfernten früheren Vorplatzbe- lag. Die Verkaufsdokumentation veranschauliche, dass der Beschuldigte den Gar- ten komplett neu gestaltet und dazu offensichtlich umfangreiche Erdbewegungen vorgenommen habe. Wäre der fragliche Asphalt zu dieser Zeit bereits im Garten vergraben gewesen, dann hätte der Beschuldigte diesen im Rahmen der Umbaua- rbeiten zweifellos bemerkt, was er indes nie geltend gemacht habe. Die Historie der Liegenschaft H.________ belege, dass es vor dem Kauf durch den Beschuldigten und dessen Ehefrau nebst dem Ehepaar N.________(Familie von F., G., L. und M.) keine weiteren Voreigentümer gegeben habe, die allenfalls für den im Garten ent- deckten Asphalt verantwortlich hätten sein können. Die vom Beschuldigten einge- reichten, vermeintlich entlastenden Rechnungen für Mulden und Entsorgung seien schliesslich «nicht einschlägig». Sie bestätigten die Entsorgung verschiedenster Materialien, jedoch nicht die ordnungsgemässe Entsorgung von Asphalt. Zudem stünden die aus den Dokumenten ersichtlichen Entsorgungsvorgänge wohl im Zu- sammenhang mit dem anlässlich der umfangreichen Umbauarbeiten im Innenbe- reich angefallenen Abfall/Bauschutt, habe der Beschuldigte mit den Arbeiten am asphaltierten Vorplatz aufgrund der Baubewilligung doch erst Anfang April 2019 beginnen können. Der Beweiswert der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten, angeblich durch die T.________AG ausgestellten «Entsorgungs- bestätigung» tendiere aufgrund des «denkbar späten» Einreichungszeitpunkts schliesslich «gegen Null». Das vom 22. Oktober 2021 datierende Dokument sei nicht nur offensichtlich kein Originalschreiben, sondern trage auch keine Unter- schrift. Weiter fänden sich keine Angaben zu Mengen und Daten betreffend angeb- 13 lich fachgerecht entsorgten «Bauschutt (Asphalt) sowie Holz». Ferner sei nicht ein- zusehen, weshalb dieses Dokument, sollte es denn authentisch sein, nicht früher eingereicht worden sei. Was die Menge des im Garten deponierten Asphalts ange- he, sei entsprechend der Schätzung des Anzeigers ferner von «+/- 20 Kubikme- tern» auszugehen (zum Ganzen S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 387 ff.). 10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, letztere habe die Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) zu Unrecht als glaubhaft erachtet. Verschiedene seiner Angaben könnten nicht der Wahrheit entsprechen. So seien beispielsweise seine Schilderungen betreffend die angeblich asphaltierte Fläche des Vorplatzes sowie die Dicke dieser Schicht unzutreffend. Die Behauptung, im Jahr 2000 sei der gesamte Vorplatz geteert worden, stehe im Widerspruch zum fotobasierten Faktum der nicht einmal hälftigen Asphaltierung des Vorplatzes. Würde man der Aussage von F.________ (Mitglied der Familie N.) folgen, wonach der gesamte Vorplatz asphaltiert gewesen sei, stünde allerdings fest, dass der Teil des Asphalts, der vor dem Kauf durch den Beschuldigten mit Gartenplatten und Gras bedeckt gewesen sei, zu einem früheren Zeitpunkt durch den Vorbesitzer habe entfernt worden sein müssen, was wiederum die These des Beschuldigten untermauere, wonach der aufgefundene Asphalt nicht durch ihn, sondern die Vorbesitzer im Garten deponiert worden sei. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach F.________ (Mitglied der Familie N.) in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konzentriert und bemüht gewirkt habe, die Fragen präzise und wahrheitsgetreu zu beantworten, sei sodann unverständlich. Lügen erforderten ei- ne weitaus grössere Anstrengung als die einfache Wiedergabe der Wahrheit. Ge- logen habe F.________ (Mitglied der Familie N.) beispielsweise auch bezüglich den Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung des Beschuldigten und betreffend die Frage, ob auf dem Grundstück des Beschuldigten jemals eine Mulde gestanden habe. Der Umstand, dass sich F.________ (Mitglied der Familie N.) bei einer Falschaussage strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen würde, spreche entge- gen der Ansicht der Vorinstanz sodann nicht per se für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das «vergiftete Nachbarschaftsverhältnis» und die mehrfachen Anzei- gen gegen den Beschuldigten legten vielmehr nahe, dass F.________ (Mitglied der Familie N.) den Beschuldigten – mutmasslich in Absprache mit den übrigen Belas- tungszeugen – durch gezielte Falschaussagen habe belasten wollen. Im Übrigen sei unlogisch, dass F.________ (Mitglied der Familie N.) in seinem Schreiben vom 25. Januar 2020 an die Baukommission C.________(Ort) darauf hingewiesen ha- be, dass im Wald Bauschutt zu liegen gekommen sei, demgegenüber aber nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte angeblich Asphalt hinter seinem Haus ent- sorgt habe. Hätte er letzteres entsprechend seiner Behauptung gesehen, dann hät- te er dies im genannten Schreiben zweifellos erwähnt, zumal es darin gerade um den Umgang mit Bauschutt ging (zum Ganzen pag. 442 ff.). U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen habe die Vorinstanz ebenfalls zu Unrecht als glaubhaft qualifiziert. Auch seine Angaben seien nicht per se glaubhaft, weil er sich bei einer falschen Zeugenaussage dem Risiko einer Verurteilung aus- 14 gesetzt hätte. Zudem sei die negative Einstellung von U.________ (Mitglied der Familie O.) gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie erstellt. Durch das schlechte Nachbarschaftsverhältnis habe U.________ (Mitglied der Familie O.) ein Motiv für Falschaussagen gehabt. Weiter habe er das Schreiben vom 25. Janu- ar 2020 an die Baukommission C.________(Ort) mitunterzeichnet, was belege, dass er in Bezug auf die Anschuldigung der widerrechtlichen Baumaterial- entsorgung mit F.________ (Mitglied der Familie N.) zusammengespannt habe. Schliesslich enthielten U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen diverse Unstimmigkeiten. So stehe seine Schilderung, wonach er gesehen habe, wie der Vater des Beschuldigten den Asphalt herausgerissen und mit einem «Dumper» hin- ter das Haus gebracht habe, im Widerspruch zu den Erzählungen von F.________ (Mitglied der Familie N.), wonach der Beschuldigte diese Arbeiten ausgeführt ha- ben soll. Der angelieferte Humus sei entgegen der Mutmassung von U.________ (Mitglied der Familie O.) schliesslich nicht zum Verdecken des angeblich im Garten deponierten Asphalts verwendet worden, sondern habe der Neugestaltung des Ra- sens gedient. Diese habe deutlich nach den Kontrollen des Bauamts im Febru- ar 2020 stattgefunden, womit feststehe, dass der Asphalt, wäre er denn im Garten entsorgt worden, anlässlich der Kontrollen im Februar 2020 «offengelegen» und mithin entdeckt worden wäre, was indes nicht der Fall gewesen sei (zum Ganzen pag. 446 ff.). V.________s Unbefangenheit habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht bezweifelt (pag. 450) und in Bezug auf R.________ sei die Vorinstanz zum falschen Schluss gelangt, dass es unmöglich sei, dass der Beschuldigte dieser trotz seiner Unschuld Vergleichsangebote gemacht habe und die gesamten Entsorgungskosten auf sich genommen hätte, nur um einen Schlussstrich ziehen zu können (pag. 451). Die Aussagen des Beschuldigten zur Kernfrage habe die Vorinstanz fälschlicher- weise als ausgesprochen karg und stereotyp gewertet. Sie habe verkannt, dass es für den Beschuldigten schlicht unmöglich gewesen sei, mehr Ausführungen zur Ur- heberschaft des inkriminierten Verhaltens zu machen. Er wisse nicht, wer für die Entsorgung des fraglichen Asphalts verantwortlich sei und habe einmal eine nahe- liegende Vermutung betreffend einen Vorbesitzer geäussert. Seine Aussagen seien somit realitätsnah. Indem die Vorinstanz die angebliche Kargheit der Angaben des Beschuldigten als Lügenmerkmal gewertet habe, sei sie in Willkür verfallen. Ihre Erwägung, wonach der Beschuldigte von der Kernfrage habe ablenken und das Gespräch auf einen herabfallenden Betonbrocken bzw. ein Missgeschick habe len- ken wollen, sei zudem tendenziös. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten stark zusammengefasst bzw. selektiv wiedergegeben und einige Aspekte in gesuchter Weise als Schutzbehauptungen dargestellt, was eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs darstelle (zum Ganzen pag. 451 f. und pag. 460). Was die objektiven Beweismittel angehe, habe die Vorinstanz als ersten objektiven Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten die Beanstandung des Bauamts vom 9. April 2019 genannt, obwohl aus der einmaligen Beanstandung nicht ohne in Willkür zu verfallen auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten geschlossen werden könne. Weiter sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine Terrainaufschüttung vorgenommen habe und folglich derjenige 15 sei, der den fraglichen Asphalt dort deponiert habe. Die vorinstanzliche Unterstel- lung, dass kein Stein auf dem anderen geblieben sei, sei schlicht falsch. Von woher das gefundene Material stamme, lasse sich sodann nicht durch die vorhandenen Fotografien klären und aus der Historie der Liegenschaft lasse sich nichts zu Las- ten des Beschuldigten ableiten. Die von ihm eingereichten Rechnungen seien – anders als die Vorinstanz erwogen habe – schliesslich geeignet zu belegen, dass der Beschuldigte Baureste, wie sie im Garten gefunden worden seien, entsorgt ha- be. Die Vorinstanz habe verkannt, dass durch mehrere Belege erstellt sei, dass sich spätestens vom 14. März 2019 bis am 10. April 2019 mehrere Mulden auf dem Grundstück des Beschuldigten befunden hätten. Auf der Rechnung der Y.________AG sei ersichtlich, dass am 14. März 2019 ein Auswechseln einer Mul- de stattgefunden habe und fünf Kubikmeter «Bauschutt gemischt» abgeholt worden seien. Eine weitere Mulde mit fünf Kubikmetern «Bauschutt gemischt» sei am 2. April 2019 abgeholt worden. Am 9. und 10. April 2019 habe die Firma Z.________AG drei weitere Mulden mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 30 Kubikmetern abtransportiert und entsorgt. Die Terminologie «Bauschutt ge- mischt» schliesse den Asphalt des Vorplatzes nicht aus. Je nach Annahme der Grösse und Dicke der asphaltierten Fläche des Vorplatzes würde das Asphaltvo- lumen eineinhalb bis sieben Kubikmeter betragen. Letzteres sei unrealistisch hoch bemessen, hätte jedoch problemlos in die Mulden der Y.________AG gepasst. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach die eingereichten Rechnungen nicht ein- schlägig seien, weil die Baubewilligung erst am 29. März 2019 erteilt worden sei, gehe des Weiteren fehl. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er bereits vor Erhalt der Baubewilligung mit dem Abriss des Vorplatzes begonnen habe. Zudem sei die zweite Mulde der Y.________AG erst am 2. April 2019 abgeholt worden, womit ei- ne Entsorgung des Asphalts auch möglich gewesen wäre, wenn der Beschuldigte erst nach Erhalt der Baubewilligung mit den Arbeiten begonnen hätte. Der vorinstanzliche Schluss, die besagten Vorplatzumbauarbeiten hätten im März 2019 stattgefunden, sei ferner schlicht falsch. Der Beschuldigte habe erklärt, dass der Innenausbau im ersten Quartal 2018 stattgefunden habe und er sich ab Ende 2018 mit dem Baugesuch für den Vorplatz und den Schwimmteich beschäftigt habe. Die Vorinstanz habe diese Aussagen jedoch in willkürlicher Weise ignoriert und fälsch- licherweise angenommen, der Inhalt der Mulden der Y.________AG stamme vom Innenausbau. Schliesslich gebe es keine Beweise für die nicht näher begründete Annahme der Vorinstanz, wonach es sich beim angeblich vergrabenen Asphalt um eine Menge von 20 Kubikmetern handle. Es sei unrealistisch, dass der gesamte Untergrund mit Bauresten ausgefüllt sei. Zudem sei gemäss den von der Vor- instanz ignorierten Angaben des Beschuldigten nicht der gesamte Vorplatz, son- dern weniger als die Hälfte desselben, mithin eine Fläche von 30- 40 Quadratmetern, asphaltiert gewesen. Gemäss einer Internetrecherche seien Asphaltschichten fünf bis acht Zentimeter dick. Bei einer Fläche von 30-40 Qua- dratmetern und einer Dicke von zehn Zentimetern würde das Asphaltvolumen somit drei bis vier Kubikmeter betragen; bei einer Fläche von 70 Quadratmetern sieben Kubikmeter, was beides in einem krassen Missverhältnis zum Tatvorwurf von 20 Kubikmetern stehe (zum Ganzen pag. 442 f. und pag. 453 ff.). 16 Indem die Vorinstanz auf F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen abgestellt habe, obwohl an deren Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestünden, sie gewisse Aussagen des Beschul- digten weiter in unhaltbarer Weise als Lügensignale qualifiziert und andere gar ignoriert habe, um den von ihr erstellten Sachverhalt besser begründen zu können, und sie die objektiven Beweismittel schliesslich wie hiervor beschrieben falsch ge- würdigt habe, habe sie den Sachverhalt in rechtsverletzender Weise bzw. willkür- lich und damit offensichtlich unrichtig festgestellt. Bei korrekter Beweiswürdigung lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass der Beschuldigte «+/- 20 Kubikme- ter» Asphalt in den Garten gebracht und dort vergraben bzw. mit Erde überdeckt habe (zum Ganzen pag. 458 f.). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung Mit Blick auf die von der Verteidigung vorgebrachten, unter Erwägung 10 zusam- mengefassten Einwände fällt auf, dass der Beschuldigte seine Beweiswürdigung mehrheitlich an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellt und dabei nicht wirklich aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfal- len sein soll. Damit übt er zu weiten Teilen rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Soweit weiterge- hend, lassen seine Rügen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als of- fensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Auch beruht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechts- bzw. konkret einer Gehörsverletzung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr fundiert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz durfte den Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mit- glied der Familie O.) und R.________ willkürfrei mehr Glauben schenken als den- jenigen des Beschuldigten. F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) schilderten das Kerngeschehen sachlich, plausibel und übereinstimmend. Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch, wonach F.________ (Mitglied der Fami- lie N.) erwähnt habe, der Beschuldigte habe den Teer herausgenommen, mit einem Bagger hinter sein Haus getan und dort deponiert, wohingegen U.________(Mitglied der Familie O.) erklärt habe, der Vater des Beschuldigten ha- be dies getan, ist unwesentlich. F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________(Mitglied der Familie O.) beschrieben das Vorgehen im Wesentlichen gleich. Letzterer differenzierte in seiner ersten Einvernahme lediglich betreffend die Arbeitsteilung, indem er ausführte, der Vater des Beschuldigten habe den Asphalt rausgebaggert und in einen kleinen «Dumper» getan, worauf der Beschuldigte mit jeder Ladung hinter sein Haus gefahren und «leer wieder zurückgekommen» sei (zum Ganzen pag. 94 Z. 18 ff., pag. 291 Z. 13 f. und pag. 292 Z. 2 ff. [F.________ (Mitglied der Familie N)]; pag. 98 Z. 59 ff. und pag. 294 Z. 31 ff. [U.________ (Mit- glied der Familie O.)]). Indem die Vorinstanz die Aussagen von F.________ (Mit- glied der Familie N.) und U.________(Mitglied der Familie O.) unter diesen Um- ständen als übereinstimmend qualifizierte, verfiel sie nicht in Willkür. Auch in Bezug auf den Einwand, F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) hätten wahrheitswidrig behauptet, auf dem Grundstück des Be- 17 schuldigten keine Mulde gesehen zu haben, vermag die Verteidigung nicht über- zeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz deren Aussagen qualifiziert falsch gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz führte überzeugend aus, weshalb U.________ (Mitglied der Familie O.) das Vorhandensein einer Mulde zunächst wohl negierte, mithin nicht absichtlich verschwieg (S. 23 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 381). In Bezug auf F.________ (Mitglied der Familie N.) ist sodann davon auszugehen, dass auch dieser nicht wider besseres Wissen generell das Vorhandensein von Schuttmulden verneinte, sondern im Zusammenhang mit dem inkriminierten Verhalten keine Mulde feststellte und dies so schilderte. Schliesslich äusserte er auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er den Beton hinter, den Asphalt aber vor dem Haus deponiert habe (pag. 95 Z. 73 f.): «Nein, Herr A.________ (der Beschuldigte) hat den Asphalt hinters Haus getan. Er hatte dann auch nie eine Mulde, um den Asphalt zu entsorgen.». In der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung führte er auf denselben Vorhalt aus (pag. 292 Z. 2 ff.): «Ja, deponiert… Er [der Beschuldigte] hat den Asphalt ja gar nie aufgeladen bzw. in eine Mulde getan. Er hat den Asphalt hinters Haus geführt, dort hinuntergelassen und das Ganze anschliessend mit Erde zugedeckt. […]». Als ihm das Foto einer Mulde vorgehalten wurde, räumte er ein, seine Frau hätte gesagt, es habe einmal so eine Mulde dort gestanden, aber in diese hätten sie andere Sachen hineinge- worfen. Der Teer hätte in dieser kleinen Mulde keinen Platz gehabt (pag. 292 Z. 20 ff.). Der Umstand, dass F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) den Zeitraum des Vorplatzumbaus nicht mehr exakt festlegen konnten und mit «plus-minus Sommer 2019» (pag. 98 Z. 52 f. [O.________]) bzw. «2018 oder 2019, dort herum» (pag. 291 Z. 22 [N.________(Familie von F., G., L. und M.)]) angaben, obwohl dieser frühestens ab 29. März 2019 (Erteilung Baubewilligung mit Erlaubnis des vorzeitigen Baubeginns) stattgefunden haben konnte, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung sodann ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, sondern ist angesichts des Zeitablaufs und des Umstands, dass der Beschuldigte über Monate hinweg Reno- vations- und Umbauarbeiten ausführte, verständlich. Auch im Übrigen hält die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) einer Überprüfung stand. F.________ (Mitglied der Familie N.) belastete den Beschuldigten tatsächlich nicht übermässig und offenbarte, was er selber sah und was ihm durch Drittpersonen zugetragen wurde. So erklärte er, der Beschuldigte habe den Schutt hinters Haus gefahren und «die Sachen» den Hang hinuntergeschmissen, «das habe er selber gesehen» (pag. 94 Z. 50 f.). Den Asphalt, den R.________ und ihr Partner festgestellt hätten, habe er indes nicht selber gesehen, aber sie hätten es ihm erzählt (pag. 95 Z. 68 f.). U.________s(Mitglied der Familie O.) Aussagen imponieren als erlebnis- basiert. Er schilderte auf Frage, was er zum vorliegenden Fall sagen könne, au- thentisch, dass er und seine Frau den Beschuldigten und dessen Ehefrau gefragt hätten, wohin sie das bei der Erneuerung des Vorplatzes abgetragene Belagsmate- rial tun würden, worauf die beiden geantwortet hätten, sie würden dieses auf ihrer Parzelle «den Wald hinablassen» (pag. 98 Z. 19 f.). Daraufhin hätten er und seine Frau entgegnet, dass dies nicht erlaubt sei, worauf die Ehefrau des Beschuldigten gesagt habe, sie dürften dies tun, es sei ihr Land (pag. 98 Z. 21 f.). Schliesslich be- 18 lastete auch U.________ (Mitglied der Familie O.) den Beschuldigten nicht unnötig und unterschied zwischen Selbsterlebtem und dem, was ihm durch andere zuge- tragen wurde oder er aufgrund der Gesamtumstände vermutete. So beschrieb er, wie der Beschuldigte mit dem «Dumper» mit jeder Ladung hinter sein Haus gefah- ren und dann «leer wieder zurückgekommen» sei, wobei er nicht gesehen habe, aber vermute, was der Beschuldigte mit dem Asphalt hinter dem Haus gemacht habe (pag. 98 Z. 60 ff.). Weiter führte er auf Frage, ob er etwas zum aufgefunde- nen Asphalt sagen könne, aus (pag. 99 Z. 71 ff.): «Ja, das ist einfach meine Kom- bination aus den Tatsachen, dass sie den Asphalt hinter das Haus verbracht haben und dass sicher 2 Lastwagen gefüllt mit Erde zu AA.________ (Familie des Be- schuldigten) gekommen sind und diese hinter dem Haus abgeladen haben. […].». Der vorinstanzliche Schluss, wonach keine Hinweise für eine Falschanschuldigung seitens F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) bestünden, ist schliesslich korrekt. Der Einwand, die beiden hätten den Be- schuldigten aufgrund des zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses bzw. aus Neid und Eifersucht zu Unrecht beschuldigt, überzeugt nicht. F.________ (Mitglied der Familie N.) erklärte verständlich, am Anfang sei das Verhältnis zur Familie des Be- schuldigten noch gut gewesen. Dann hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau eine rund 180 Zentimeter hohe Wand «stellen» wollen, wozu er nicht eingewilligt habe, worauf das Verhältnis nicht mehr gut gewesen sei – vor allem mit der Ehe- frau des Beschuldigten nicht. Diese habe ihm unter Androhung von Konsequenzen verboten, ihr Grundstück zu betreten (zum Ganzen pag. 95 Z. 89 ff.). Auch die von U.________ (Mitglied der Familie O.) genannten Gründe für die Verschlechterung des anfänglich guten Verhältnisses zur Familie des Beschuldigten (insb. unter- schiedliche Ansichten bzw. Äusserungen der Ehefrau des Beschuldigten, die sie hinterlistig und arrogant gefunden hätten [pag. 99 Z. 101 ff.]), erscheinen plausibel. Zusammengefasst stimmen die Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) überein und decken sich mit den Ge- gebenheiten vor Ort – konkret der Auffindesituation des Asphalts – sowie mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln. So passt das von ihnen geschilderte, inkrimi- nierte Vorgehen des Beschuldigten etwa zu den von R.________ geäusserten Vergleichsangeboten, die ihr der Beschuldigte nach Kenntnis der Einleitung des Strafverfahrens unbestrittenermassen machte. Es ist tatsächlich unglaubhaft, dass der Beschuldigte trotz angeblicher Unschuld den ganzen Aufwand der Entfernung und Entsorgung des aufgefundenen Asphalts sowie die gesamten Entsorgungskos- ten auf sich genommen hätte, nur um einen Schlussstrich ziehen zu können. Die Aussagen des Beschuldigten qualifizierte die Vorinstanz in Bezug auf die Kern- frage des Weiteren zurecht als karg und stereotyp. Eine selektive Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz ist sodann nicht auszumachen. Ferner war der Be- schuldigte tatsächlich bemüht, sich selbst in einem guten Licht darzustellen, während er F.________ (Mitglied der Familie N.), U.________ (Mitglied der Familie O.) und R.________ übermässig kritisierte. So bekräftigte er mehrfach, die Bean- standungen «mit Muskelkraft» wieder in Ordnung gebracht und «jeden kleinsten Abfall» sachgemäss entsorgt zu haben (pag. 26 Z. 96 f. und pag. 28 Z. 166) bzw. das Haus für sich und seine Familie umgebaut, sich sehr viel Mühe gegeben, sein Möglichstes getan sowie Tag und Nacht «gchrampfet» zu haben (pag. 27 Z. 132 f. 19 und pag. 307 Z. 44 f.). Weiter führte er aus, er und seine Familie hätten wegen den Nachbarn wegziehen müssen (pag. 27 Z. 121, pag. 308 Z. 2 und Z. 42). Diese hät- ten «hinten durch» Neid und Hass gegen sie «gestreut» und «immer wieder gegen sie geschossen» (pag. 308 Z. 21 ff. und pag. 308 Z. 43 ff.). Mit dem Verkauf an R.________ seien «die Probleme mit C.________(Ort)» weitergegangen, weil die- se bereits nach der Schlüsselübergabe mit Umbauten begonnen oder einen Feuch- tigkeitsfleck auf ihn habe abwälzen wollen (pag. 27 Z. 135 ff. und Z. 143 f.). Die un- differenzierten Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Schilderun- gen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Fami- lie O.) somit tatsächlich nicht zu entkräften. Auch in Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung der objektiven Beweismittel lässt der Beschuldigte schliesslich nichts vorbringen, was diese als willkürlich erscheinen liesse. Er setzt sich nicht näher mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern bestreitet diese pauschal und stellt seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz. Letztere würdigte die vorhandenen Beweise indes fundiert und korrekt. Die vom Beschuldigten themati- sierten Urkunden betreffend Mulden und Entsorgung belegen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – keine Entsorgung von einer grossen Menge Asphalt und sind mithin nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________ (Mitglied der Familie O.) betreffend das konkrete Tat- vorgehen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Die fotografisch belegte Auffin- desituation des Asphalts untermauert sodann F.________ (Mitglied der Familie N.) und U.________s(Mitglied der Familie O.) Schilderungen. Die vorinstanzliche An- nahme, wonach der Beschuldigte «+/- 20 Kubikmeter» Asphalt im Garten deponiert habe, erscheint mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von F.________ (Mitglied der Familie N.) – im Jahr 2000 sei mit Ausnahme eines Autounterstandes der ge- samte Vorplatz der Liegenschaft am H.________ geteert worden (pag. 94 Z. 27 ff. und pag. 291 Z. 1 f.) –, die glaubhaften Angaben R.________s – es habe sich schätzungsweise um 16-20 bzw. 20 Kubikmeter Asphalt gehandelt, spätere Gra- bungen hätten ja ergeben, dass dort bis zu 1.5 Meter tief in den Boden noch «aller- hand» gelegen habe (pag. 301 Z. 13 ff. und pag. 302 Z. 2 ff., ferner pag. 202 Ziff. 3 und pag. 301 Z. 45) –, die Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 5) und die Foto- dokumentation inkl. Skizze mit Massen der Kantonspolizei (insb. pag. 104) schliesslich nicht eindeutig unzutreffend, im Gegenteil. Soweit auf die Rügen des Beschuldigten eingetreten werden kann, ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist alles andere als augen- fällig unrichtig. Eine Gehörs- bzw. Rechtsverletzung kann zudem nicht ausgemacht werden. Auf die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit abzu- stellen. 20 IV. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlungen gegen das BauG 12.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 50 Abs. 1 BauG macht sich schuldig, wer als Verantwortlicher, insbeson- dere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvor- haben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeili- chen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Gemäss Art. 50 Abs. 2 BauG macht sich weiter schuldig, wer für die baupolizeiliche Selbst- deklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt. Art. 50 Abs. 3 BauG regelt die Mindestbusse für die vorsätzliche Tatbegehung. 12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte als Bauherr, mithin Verantwortlicher seiner Umbauarbeiten (vgl. pag. 27 Z. 126 ff.), vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 rund 20 Kubikme- ter Asphalt in seinem Garten am H.________ in C.________(Ort) deponierte und mit Erde überdeckte, verstiess er gegen die Auflagen bezüglich Entsorgung von Bauabfällen im Bauentscheid vom 29. März 2019. Der objektive Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte offensichtlich wissentlich und willentlich bzw. mit direktem Vorsatz. Schliesslich verdeckte er den durch ihn in den Garten verbrachten Asphalt mit einer Schicht Erde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Am 11. August 2020 bestätigte der Beschuldigte im Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle» unterschriftlich, sich an die Bedingungen und Auflagen der Baubewil- ligung gehalten zu haben (vgl. pag. 75), obwohl er die Auflagen des Bauentscheids vom 29. März 2019 wie hiervor beschrieben missachtete. Er füllte das für die bau- polizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formular damit wissentlich und willentlich falsch aus und handelte mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 50 Abs. 2 i.V.m. 3 BauG. Rechtfertigungs- und/oder Schuldaus- schlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der Widerhandlungen gegen das BauG, mehrfach begangen, einerseits vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 durch Missachtung von Auflagen, andererseits am 11. August 2020 durch Falschausfüllen des für die baupolizeiliche Selbstkontrolle notwendigen amtlichen Formulars, schuldig ge- macht. 13. Widerhandlung gegen das USG 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abfälle aus- serhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1). 13.2 Subsumtion 21 Indem der Beschuldigte den durch ihn vom Vorplatz entfernten Belag bzw. Asphalt, mithin Abfall in seinem Garten deponierte und mit Erde verdeckte, lagerte er vom 25. Mai 2019 (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verfahrenseinstellung in- folge Verjährung [S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 363]) bis am 9. April 2021 wissentlich und willentlich Abfall ausserhalb einer bewilligten Deponie ab. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG sind demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Wider- handlung gegen das USG, begangen vom 25. Mai 2019 bis am 9. April 2021 durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien, schuldig gemacht. 14. Konkurrenz Zwischen den Tatbeständen Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 3 BauG und Art. 50 Abs. 2 i.V.m. 3 BauG besteht – wie die Vorinstanz korrekt erwog – echte Konkurrenz, zu- mal die beiden Delikte unabhängig voneinander begangen werden können. Weiter besteht aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter zwischen den Widerhandlungen gegen das BauG und der Widerhandlung gegen das USG offen- sichtlich echte Konkurrenz. V. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen / Strafart / Strafrahmen / schwerstes Delikt Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zur Strafart im vorliegenden Fall (Busse) und zur Anwendung des Asperationsprinzips, wenn wie in casu mehrere Übertretungen zu sanktionieren sind, sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 394 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BauG sind mit Bus- sen von je CHF 2'000.00 bis CHF 40'000.00 sanktioniert (Art. 50 Abs. 1 bzw. 2 i.V.m. 3 BauG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.V.m. Art. 335 StGB). Für die Widerhandlung gegen das USG sieht das Gesetz als Sanktion eine Busse bis zu CHF 20'000.00 vor (Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG). Der Strafrahmen beträgt – anders als von der Vorinstanz festgestellt (vgl. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 395) – somit CHF 2’000.00 bis CHF 40'000.00. Bei der Bestimmung der schwersten Straftat, für die eine Einsatzstrafe auszufällen ist, ist zunächst vom abstrakt schwersten Delikt auszugehen. Vorliegend stellt dies mit einem Strafrahmen von mindestens CHF 2'000.00 bis CHF 40'000.00 eine der beiden Widerhandlungen gegen das BauG dar. Das konkret schwerste Delikt ist aufgrund der Folgen bzw. der Dauer des dadurch verursachten rechtswidrigen Zu- stands die Widerhandlung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen. Für diese Widerhandlung ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend werden die Einzelstrafen für die übrigen Delikte ausgefällt und zur Einsatzstrafe asperiert. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu thematisieren. 22 16. Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen 16.1 Objektives Tatverschulden Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine Widerhand- lung gegen das BauG durch Missachtung von Auflagen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. 3 BauG) eine Busse ab CHF 2'000.00 vor (S. 64 f.). Der Beschuldigte missachtete die Auflagen bezüglich Entsorgung von Bauabfällen im Bauentscheid vom 29. März 2019, indem er rund 20 Kubikmeter Asphalt in sei- nem Garten deponierte und anschliessend mit einer Schicht Erde verdeckte. Die Menge des auf diesem Weg widerrechtlich entsorgten Abfalls wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Desgleichen ist die Dauer des durch den Beschuldigten verur- sachten rechtswidrigen Zustands verschuldenserhöhend zu gewichten. Der im Gar- ten entsorgte Asphalt wurde erst rund zwei Jahre später durch die inzwischen neu- en Eigentümer der Liegenschaft entdeckt. Der Beschuldigte handelte dreist und mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Er entfernte den durch ihn im Garten entsorgten Asphalt trotz Verfügung der Baupolizeibehörde vom 10. April 2019 mit dem Verweis auf die Auflagen gemäss Ziffer 4.4 des Bauentscheids vom 29. März 2019 bzw. das einen integrie- renden Bestandteil des Entscheids bildende Merkblatt «Gewässerschutz- und Ab- fallvorschriften auf Baustellen» und der Aufforderung, sämtliche Lagerplätze im Freien auf der Parzelle Nr. ________ innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Ver- fügung aufzuheben und das illegal gelagerte Baumaterial ordnungsgemäss zu ent- sorgen (pag. 116 ff.), nicht. Zudem erschwerte er durch das Verdecken des As- phalts mit einer dicken Schicht Erde das Auffinden des widerrechtlich entsorgten Asphalts. Auch dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil er annahmeweise die Kosten für die rechtmässige Entsorgung sparen wollte; mithin aus egoistischen, finanziel- len Motiven. Er hätte die Tat problemlos vermeiden können. All diese Umstände sind indes neutral zu werten. 16.3 Fazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten gemessen am Strafrahmen – ohne dessen Tat zu bagatellisie- ren – als leicht. Aus Sicht der Kammer erscheint für diese Widerhandlungen gegen das BauG eine Busse von CHF 4’000.00 verschuldensangemessen. 17. Asperation für die Widerhandlung gegen das BauG durch Falschausfüllen des für die baupolizeiliche Selbstkontrolle notwendigen amtlichen Formulars Für eine Widerhandlung gegen das BauG durch Falschausfüllen des für die baupo- lizeiliche Selbstkontrolle notwendigen amtlichen Formulars (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. 3 BauG) sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse ab CHF 2'000.00 vor (S. 67). 23 Der Beschuldigte bestätigte im Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle» am 11. August 2020 unterschriftlich, sich an die Bedingungen und Auflagen der Bau- bewilligung gehalten zu haben, obwohl er die Auflagen des Bauentscheids vom 29. März 2019 bezüglich Entsorgung von Bauabfällen missachtete und rund 20 Kubikmeter Asphalt im Garten – anstatt in einer dafür vorgesehenen Deponie – entsorgte. In casu sind keine Faktoren ersichtlich, die besonders verschuldenser- höhend oder –mindernd ins Gewicht fallen. Eine Busse von CHF 2'000.00 er- scheint verschuldensangemessen. Davon sind praxisgemäss rund zwei Drittel, d.h. CHF 1'300.00, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18. Asperation für die Widerhandlung gegen das USG Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Widerhandlung gegen das USG durch Depo- nieren von Abfällen ausserhalb von Deponien bzw. für einen Täter, der 60-110 Liter Hauskehricht in der freien Natur deponiert, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 32). Angesichts der Menge des vom Beschuldigten im Garten entsorgten Abfalls und der Dauer des dadurch verursachten rechtswidrigen Zustands ruft der vorliegende Sachverhalt nach einer deutlich höheren Busse als der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Normbusse. Der Kammer erscheint eine Busse von CHF 2'400.00 verschuldensangemessen. Davon werden im Rahmen der Asperation zwei Drittel bzw. CHF 1’600.00 berücksichtigt. 19. Asperierte Tatkomponentenstrafe Die asperierte Tatkomponentenbusse beträgt somit CHF 6'900.00. 20. Täterkomponenten / RIP-Verbot Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtbusse rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass über- steigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 4 oben), erüb- rigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten, zumal sich diese in casu nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen soweit ersichtlich «normal». Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte im Wesentlichen anständig, was indes erwartet werden darf. Reue und Einsicht sind bei ihm nicht auszumachen und eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Täter- komponenten führten damit weder zu einer Straferhöhung noch zu einer – minderung. 21. Konkrete Strafe Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00 zu verurteilen. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird auf 50 Tage festgesetzt. 24 VI. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'583.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. 25 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien, angeblich begangen in der Zeit vom 29. März 2019 bis am 24. Mai 2019, infolge Verjährung – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Baugesetz, mehrfach begangen - vom 29. März 2019 bis am 9. April 2021 am H.________ in C.________(Ort) durch Missachtung von Auflagen, - am 11. August 2020 am H.________ in C.________(Ort) durch Falschausfüllen des für die baupolizeiliche Selbstkontrolle notwendigen amtlichen Formulars, 2. der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, begangen vom 25. Mai 2019 bis am 9. April 2021 am H.________ in C.________(Ort) durch Ablagern von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien, und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 38 Abs. 3 und 50 Abs. 1, 2 und 3 BauG 1 KStrG 30e Abs. 1 und 61 Abs. 1 Bst. g USG 47, 49 Abs. 1, 106, 333 und 335 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 5'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'583.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 26 III. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Umwelt (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 13. März 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 27