Vorbehaltlich geänderter Verhältnisse und verfügbarer Kapazitäten steht es dem Beschwerdeführer frei, auf seinen Entscheid betreffend die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ zurückzukommen. Gleichermassen steht es ihm frei, gestützt auf § 22 Abs. 1 HO JVA/SO bei der Anstaltsleitung eine Ausnahme vom Verbot elektronischer Geräte zu beantragen oder Alternativen prüfen zu lassen, um in Ruhe einen Lebensbericht verfassen zu können (pag. 15). Inwiefern das Beantragen einer Ausnahmebewilligung nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden könne (pag. 21), ist nicht nachvollziehbar.