Es ist zutreffend, dass der Verwahrungszweck dem Zugang zum persönlichen Computer des Beschwerdeführers und dem MP3-Player nicht grundsätzlich entgegensteht. Seine Unterbringung in der Abteilung für den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen – und damit einhergehend die Geltung der entsprechenden Hausordnung für alle Eingewiesenen – ist jedoch insgesamt auf sachliche Gründe zurückzuführen, namentlich auf die limitierte Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen, die Physis des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Wünsche. Vorbehaltlich geänderter Verhältnisse und verfügbarer Kapazitäten