11 D.________ in Aussicht gestellt, wenn er sich gegen die Justizvollzugsanstalt H.________ ausspricht (amtliche Akten BVD pag. 2465). In die aktuelle Vollzugsanstalt wurde der Beschwerdeführer somit nicht willkürlich verlegt. Vielmehr wurde nach einer Anhörung auf seine Wahl eingegangen. Es ist zutreffend, dass der Verwahrungszweck dem Zugang zum persönlichen Computer des Beschwerdeführers und dem MP3-Player nicht grundsätzlich entgegensteht.