Gemäss Auskunft der Justizvollzugsanstalt D.________ vom 8. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, an Wochenenden die Küche in der Wohngruppe zu benützen, hat Zugang zu einem Computer in der Wohngruppe und könnte seine persönlichen Dokumente sowie seine Musikdateien verfügbar machen (amtliche Akten SID pag. 42). Der Verwahrungsvollzug unterscheidet sich insoweit vom Strafvollzug. Den im Vergleich zur Verwahrtenabteilung restriktiveren Regeln ist er aus sachlichen Gründen unterworfen, in erster Linie weil diese aus baulichen Gründen für den Beschwerdeführer angesichts seines Körpergewichts ungeeignet ist.