Eine Verlegung in eine andere staatliche Justizvollzugsanstalt ist ebenfalls nicht erforderlich. Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt D.________ vom 2. November 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer situationsgerechte Betreuung und Pflege erhält und im Vollzeitpensum arbeitet (amtliche Akten BVD pag. 2591). Wesentliche Einschränkungen im Kontakt zur Aussenwelt bestehen nicht (amtliche Akten SID pag. 41; ebenso amtliche Akten BVD pag. 2590) und werden in oberer Instanz auch nicht mehr geltend gemacht. Gemäss Auskunft der Justizvollzugsanstalt D.__