Die Voraussetzungen für Abweichungen vom Normalvollzug i.S.v. Art. 80 StGB müssen bei diesen Gegebenheiten mit Blick auf die öffentliche Sicherheit als massgebender Verwahrungszweck hoch sein (vgl. dazu auch die Beurteilung der KoFaKo vom 26. Mai 2021, amtliche Akten BVD pag. 2381 ff, insbesondere pag. 2392). Mit den Ergebnissen des Gutachtens vom 29. März 2021 setzt sich der Beschwerdeführer nicht eingehend auseinander, sondern bezeichnet dieses pauschal als überholt (pag.