BSG 341.11]) und auch eine regelmässige Behandlung schwerwiegender Erkrankungen wie eine Chemotherapie lässt sich organisieren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 488 vom 29. November 2022). Hinzu kommt, dass gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2021 beim Beschwerdeführer trotz des zwischenzeitlich erreichten Alters, der körperlichen Beschwerden sowie seiner eingeschränkten Mobilität von einem deutlichen Rückfallrisiko auszugehen ist (amtliche Akten BVD pag. 2306 f.). Die Voraussetzungen für Abweichungen vom Normalvollzug i.S.v.