42). Da die Umstände des Vollzugs in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt D.________ gemäss der geltenden Hausordnung strenger sind als zuvor in G.________, beantragt der Beschwerdeführer eine Verlegung. Wenn keine geeignete staatliche Anstalt verfügbar sei, müsse eine Verlegung in eine private Einrichtung geprüft werden. 15.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (pag. 9) hat sich die SID zur Verlegung in eine privat geführte Einrichtung geäussert und festgehalten, dass die Voraussetzungen dafür ihrer Ansicht nach nicht erfüllt sind (pag. 39, Ziff. 3.3.2). Dem schliesst sich die Kammer an.