Dies im Wissen, dass das Vollzugsregime in der als einzige Einrichtung verbleibenden Justizvollzugsanstalt D.________ (Verwahrten- oder Massnahmenabteilung) nicht gesichert war (amtliche Akten BVD pag. 2465). Innerhalb der Justizvollzugsanstalt D.________ konnte der Beschwerdeführer bislang nicht in die Verwahrtenabteilung wechseln, weil auf unbestimmte Zeit kein Platz verfügbar ist und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität und seines Körpergewichts nicht erfüllt (amtliche Akten SID pag. 42).