_, lehnten eine Verlegung mangels Kapazität oder Eignung ab. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. Oktober 2021 sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ aus, weil die Anreise für sein persönliches Umfeld untragbar sei (amtliche Akten BVD pag. 2466). Dies im Wissen, dass das Vollzugsregime in der als einzige Einrichtung verbleibenden Justizvollzugsanstalt D.________ (Verwahrten- oder Massnahmenabteilung) nicht gesichert war (amtliche Akten BVD pag. 2465).