__ verweigert, wobei keine Änderung absehbar sei. Es gäbe keinen nachvollziehbaren Grund dafür und die Vorenthaltung dieser Gegenstände würde das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit und auf Meinungsäusserungsfreiheit beschränken. Ihm sei nicht gedient, wenn er auf dem Wohngruppencomputer Zugang zu seinen persönlichen Dokumenten habe. Solche Haftbedingungen seien nicht EMRK-konform. Es sei auch eine Verlegung in eine andere staatliche Institution möglich. Es gehe ihm in erster Linie darum, dass er aus pflegerischen Gründen oder als Progressionsstufe in eine andere Einrichtung verlegt werde.