Dies widerspreche dem Prinzip, dass die Verwahrung schrittweise auf eine bedingte Entlassung hinwirken müsse. Die SID sei im angefochtenen Entscheid nicht darauf eingegangen, ob eine Verlegung in eine private Einrichtung begründet wäre oder nicht. Die Gefährlichkeit, die dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 29. März 2021 attestiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei aufgrund der fortschreitenden Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers ohnehin überholt. Zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen sei es in den Justizvollzugsanstalten G.________ und D.________ nie gekommen.