Dem Beschwerdeführer müssten Vollzugslockerungen oder zumindest -erleichterungen gewährt werden, da die Verwahrung auf die Resozialisierung hinwirken müsse. Dazu gehöre die Versetzung in eine private Einrichtung, in der die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und weitere Vollzugsschritte durchgeführt werden könnten. Der aktuelle Vollzug stelle im Vergleich zu demjenigen in der Justizvollzugsanstalt G.________ einen Rückschritt dar, zu dem der Beschwerdeführer keinen Anlass gegeben habe. Dies widerspreche dem Prinzip, dass die Verwahrung schrittweise auf eine bedingte Entlassung hinwirken müsse.