Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe seine Strafe längst verbüsst. Die Verwahrung dürfe daher keinen Strafzweck mehr erfüllen. Es müssten ihm sämtliche in der EMRK verbrieften Rechte gewährt werden, soweit der Verwahrungszweck nicht entgegenstehe. Wenn der Vollzug diese Rechte nicht gewährleisten könne, sei er zu ändern oder der Verwahrte in eine andere, geeignete Einrichtung zu versetzen. Dem Beschwerdeführer müssten Vollzugslockerungen oder zumindest -erleichterungen gewährt werden, da die Verwahrung auf die Resozialisierung hinwirken müsse.