8 instanz habe das Verlegungsgesuch zu Recht abgewiesen. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Bericht vom 9. November 2022 nichts zu ändern. Dennoch werde die Justizvollzugsanstalt angehalten, auf eine schnellstmögliche Versetzung des Beschwerdeführers in die für die Verwahrung spezialisierte Abteilung innerhalb der Anstalt hinzuwirken und bei Verfügbarkeit anzuordnen (zum Ganzen pag. 37 ff.). 15.4 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er habe seine Strafe längst verbüsst.