Es stehe ihm frei, auf diese Entscheidung zurückzukommen oder bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt D.________ um eine Ausnahme vom Verbot elektronischer Geräte und betreffend das Kochen zu ersuchen. Bei dieser Ausgangslage dränge sich keine Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung auf. Die Vor-