Dass der Beschwerdeführer sich an den Einschränkungen betreffend Kochen sowie den Zugang zu seinem persönlichen Computer und seiner Musik störe, sei nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Verlegung in eine private Vollzugseinrichtung seien dennoch nicht erfüllt. Ihm seien mehrere Möglichkeiten für Verlegungen in andere Justizvollzugsanstalten aufgezeigt worden, die einer Aufnahme zugestimmt hätten. Diese habe er jedoch aus persönlichen Gründen abgelehnt. Es stehe ihm frei, auf diese Entscheidung zurückzukommen oder bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt D.______