Dasselbe gelte für die derzeitige Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer betreffend den telefonischen Kontakt zur Aussenwelt keinen Einschränkungen unterworfen sei, persönlich Besuch empfangen und polizeilich begleitete Ausgänge machen könne. Betreffend den Besitz kosmetischer Artikel würden die Einschränkungen der Justizvollzugsanstalt D.________ verhältnismässig erscheinen. Dass der Beschwerdeführer sich an den Einschränkungen betreffend Kochen sowie den Zugang zu seinem persönlichen Computer und seiner Musik störe, sei nachvollziehbar.