ckerung entspricht (WEBER/SCHAUB, a.a.O., N 36 ff.). 15.3 Die SID führte im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, eine separate Unterbringung verwahrter Personen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer Abteilung für den Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen untergebracht sei, stelle somit keine Rechtsverletzung dar. Dasselbe gelte für die derzeitige Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs.