Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 303 vom 22. Januar 2020 E. 8 ff.). Vorausgesetzt wird, dass die Pflegebedürftigkeit einen ausgeprägten Schweregrad aufweist und voraussichtlich über eine längere Dauer anhalten wird, dieser in regulären Vollzugsformen staatlicher Institutionen nicht angemessen begegnet werden kann, die fragliche private Einrichtung die Anforderungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt und eventuelle weitergehende formelle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere die Fallvorlage an die Konkordatliche Fachkommission [KoFaKo]), sofern die Verlegung einer Vollzugslo-